Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 14. September 1996


POLIZEIVERORDNUNG

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen

(Hohlraumverordnung - HohlrV)


Vom 2. August 1996


Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes, des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt für die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden.

(2) Diese Polizeiverordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriffe

Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:

  1. stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) unterliegen,
  2. natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m3,
  3. künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m3, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,
  4. die in Nummer 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden.

§ 3
Meldung unterirdischer Hohlräume

(1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Berechtigung oder aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem örtlich zuständigen Bergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen deren Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, wenn der unterirdische Hohlraum zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt ist und eine Meldung im Sinne von Satz 1 nicht bereits in der Vergangenheit erfolgt war. Die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen bei stillgelegten rißkundigen Grubenbauen.

(2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem zuständigen Bergamt zu melden.

§ 4
Anzeigepflicht

(1) Die beabsichtigte Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens schriftlich dem zuständigen Bergamt anzuzeigen. Ein Vorhaben ist entsprechend der Anzeige nach Satz 1 durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluß der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen. Sollte die Anzeige vor Beginn der bergtechnischen Arbeiten nicht mehr möglich sein, sind diese dem zuständigen Bergamt unverzüglich nach Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(4) Vorhaben, für die nach § 16 der Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 57) eine Zustimmung oder ein genehmigter technischer Betriebsplan oder nach § 9 der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung) vom 19. Oktober 1971 (GBl. DDR II Nr. 73 S. 621 ) ein genehmigter technischer Betriebsplan vorliegt, gelten als angezeigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1.

§ 5
Allgemeines Betretungsverbot

(1) Das Betreten von unterirdischen Hohlräumen im Sinne von § 2 ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn

  1. das zuständige Bergamt das Betreten ausdrücklich genehmigt hat,
  2. das Vorhaben nach § 4 rechtzeitig angezeigt und vom Bergamt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht untersagt wurde,
  3. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Abwehr von Gefahren oder der Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann insbesondere erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist.

§ 6
Behördliches Betretungsrecht

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet zu dulden, daß Bedienstete oder Beauftragte des zuständigen Bergamtes oder des Oberbergamtes das Grundstück betreten, wenn dadurch der Zugang zu unterirdischen Hohlräumen ermöglicht wird. Die Bergbehörde hat den Grundstückseigentümer und den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten spätestens einen Monat vor Durchführung der Maßnahme von der geplanten Betretung des Grundstücks schriftlich zu unterrichten. § 25 Abs. 1 SächsPolG bleibt unberührt.

§ 7
Mitteilung über unterirdische Hohlräume

(1) In Gebieten, in denen mit Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist (hohlraumgefährdete Gebiete), hat der Bauherr vor Beginn der Bauarbeiten eine Mitteilung über unterirdische Hohlräume beim zuständigen Bergamt einzuholen. Grundlage für die Mitteilung über unterirdische Hohlräume sind insbesondere bergschadenkundliche Analysen sowie Analysen, über unterirdische Hohlräume im Sinne von § 2 Nr. 2 bis 4, die beim zuständigen Bergamt geführt werden.

(2) Das Oberbergamt legt durch Verwaltungsvorschrift die Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 fest.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 unterirdische Hohlräume, nachdem deren Existenz bekannt geworden ist, nicht fristgerecht meldet;
  2. entgegen § 3 Abs. 2 unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nicht unverzüglich nach Entdeckung meldet;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 ein Vorhaben nicht fristgerecht anzeigt oder bergtechnische Arbeiten entgegen der vorgelegten Anzeige durchführt;
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen unterirdischen Hohlraum unbefugt betritt.

(2) Verwaltungsbehörde, im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Bergamt.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung) vom 19. Oktober 1971 (GBl. DDR II Nr. 73 S. 621), soweit sie nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) aufrechterhalten worden ist, außer Kraft. § 7 Abs. 1 tritt am Tage nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift gemäß § 7 Abs. 2 in Kraft.

Dresden, den 2. August 1996


Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer


Es gibt eine Erleichterung für Mitglieder des Verbandes der Deutschen Höhlen- und Karstforscher!
Siehe auch Gespräch über die HohlrV.


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