Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes, des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
(1) Diese Polizeiverordnung gilt für die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden.
(2) Diese Polizeiverordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.
Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:
(1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Berechtigung oder aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem örtlich zuständigen Bergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen deren Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, wenn der unterirdische Hohlraum zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt ist und eine Meldung im Sinne von Satz 1 nicht bereits in der Vergangenheit erfolgt war. Die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen bei stillgelegten rißkundigen Grubenbauen.
(2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem zuständigen Bergamt zu melden.
(1) Die beabsichtigte Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens schriftlich dem zuständigen Bergamt anzuzeigen. Ein Vorhaben ist entsprechend der Anzeige nach Satz 1 durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluß der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen. Sollte die Anzeige vor Beginn der bergtechnischen Arbeiten nicht mehr möglich sein, sind diese dem zuständigen Bergamt unverzüglich nach Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
(4) Vorhaben, für die nach § 16 der Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 57) eine Zustimmung oder ein genehmigter technischer Betriebsplan oder nach § 9 der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung) vom 19. Oktober 1971 (GBl. DDR II Nr. 73 S. 621 ) ein genehmigter technischer Betriebsplan vorliegt, gelten als angezeigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1.
(1) Das Betreten von unterirdischen Hohlräumen im Sinne von § 2 ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann insbesondere erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist.
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet zu dulden, daß Bedienstete oder Beauftragte des zuständigen Bergamtes oder des Oberbergamtes das Grundstück betreten, wenn dadurch der Zugang zu unterirdischen Hohlräumen ermöglicht wird. Die Bergbehörde hat den Grundstückseigentümer und den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten spätestens einen Monat vor Durchführung der Maßnahme von der geplanten Betretung des Grundstücks schriftlich zu unterrichten. § 25 Abs. 1 SächsPolG bleibt unberührt.
(1) In Gebieten, in denen mit Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist (hohlraumgefährdete Gebiete), hat der Bauherr vor Beginn der Bauarbeiten eine Mitteilung über unterirdische Hohlräume beim zuständigen Bergamt einzuholen. Grundlage für die Mitteilung über unterirdische Hohlräume sind insbesondere bergschadenkundliche Analysen sowie Analysen, über unterirdische Hohlräume im Sinne von § 2 Nr. 2 bis 4, die beim zuständigen Bergamt geführt werden.
(2) Das Oberbergamt legt durch Verwaltungsvorschrift die Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 fest.
(1) Ordnungswidrig nach § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Verwaltungsbehörde, im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Bergamt.
Diese Polizeiverordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsanordnung) vom 19. Oktober 1971 (GBl. DDR II Nr. 73 S. 621), soweit sie nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) aufrechterhalten worden ist, außer Kraft. § 7 Abs. 1 tritt am Tage nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift gemäß § 7 Abs. 2 in Kraft.
Dresden, den 2. August 1996
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer