Informationen zur HohlrV

Mit dem Inkrafttreten einer neuen Hohlraumverordnung am 9. April 2002 sind die folgenden Texte obsolet.

Pressemitteilung des Verbandes der Deutschen Höhlen- und Karstforscher zur sächsischen Hohlraumverordnung vom 2. August 1996

Mit äußerstem Befremden haben die im Verband organisierten, rund 2.500 Höhlenforscher Deutschlands die am 2. August 1996 vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in Dresden erlassene "Polizeiverordnung über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen (Hohlraumverordnung)" zur Kenntnis genommen.

In dieser Verordnung wird u.a. eine "allgemeines Betretungsverbot" für Hohlräume in Sachsen verhängt. Dazu zählen neben sämtlichen stillgelegten Bergwerken auch allg natürliche Hohlräume mit einem Volumen von über 50 m3 oder natürliche Höhlen, die sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur dann möglich, wenn vor jedem Betreten eines unterirdischen Hohlraumes die Erlaubnis des örtlich zuständigen Bergamtes eingeholt wird.

Der Verband sieht in dieser völlig undifferenzierten Pauschalregelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre, da die Verordnung in beängstigender Weise an die "Hohlraumverordnung" der DDR von 1985 erinnert (Gesetzblatt der DDR, Teil 1 Nr. 5 vom 22.02.1985), die die Gleichschaltung der wissenschaftlichen Aktivitäten im Bereich der organisierten Höhlenkunde zum Hintergrund hatte.

Mit der neuen sächsischen Polizeiverordnung wurden zudem bestehende gesetzliche Betretungsregelungen von Hohlräumen ohne eine Beteiligung der zuständigen Behörden einfach außer Kraft gesetzt. So existieren aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sachsens Mitspracherechte z.B. für den Bodendenkmalschutz, das Geologischen Landesamt Sachsen und für Mitarbeiter von Naturschutzbehörden.

So haben sich die Leiter der geologischen Landesämter erst kürzlich auf eine bundesweite Geotopschutzrichtlinie verständigt, die u.a. die Erfassung und Bewertung von unterirdischen Hohlräumen zum Gegenstand hat. Auch sachgerechte Fledermauskartierungen der Naturschutzbehörden sind nun vom Urteil der Bergämter abhängig, deren Fachkompetenz in diesen Fragen ernsthaft bezweifelt werden darf.

Die fachgerechte Dokumentation natürlicher Höhlen in Sachsen wird seit vielen Jahren von organisierten Höhlenforschern in ehrenamtlicher Arbeit betrieben. Hier besteht eine seit langem bewährte Zusammenarbeit mit den Fachbehörden und Verbänden des Denkmal-, Natur- und Geotopschutzes. Einzig die organisiserten Höhlenforscher sind in der Lage, die "Gefahr", die von sächsischen natürlichen Höhlen ausgehen soll, sachgerecht zu beurteilen.

Der Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher strebt daher zur Klärung dieser Unklarheiten ein gemeinsames Spitzengespräch zwischen Vertretern des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, den Denkmal-, Geotop- und Naturschutzbehörden sowie der höhlenkundlichen und naturschützenden Verbände an.

gez. M. Laumanns (Vorsitzender)

aus Verbandsmitteilungen 4/96

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Ausnahmeregelung zur Hohlraumverordnung für das Land Sachsen (HohlrV) für Mitglieder des Verbandes der Deutschen Höhlen- und Karstforscher

Mit Schreiben vom 8. Januar 1997 teilte das sächs. Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Verbandsvorstand verbindlich folgendes mit (Az.45-4724):

"...Für Ihren Verband kann ich Ihnen aber - Ihrem Vorschlag folgend - eine weitergehende Vereinfachung vorschlagen: Ich bitte Sie, den Bergämtern Borna, Chemnitz und Hoyerswerda Ihre Mitglieder in einer Liste namentlich bekanntzugeben. Allein die Mitgliedschaft in Ihrem Verband reicht dann zum Nachweis des in § 5 Abs. 2 HohlrV geforderten berechtigten Interesses aus. Damit entfällt für Ihre Mitglieder künftig der Hauptprüfungspunkt, so daß nur noch das konkrete Befahrungsobjekt gegenüber dem Bergamt benannt werden muß..."

Das heißt: Es bedarf keines Genehmigungsverfahrens für untertägige Befahrungen für Verbandsmitglieder. Lediglich eine formlose Anzeige - die nicht mehr der Zustimmung des Bergamtes bedarf - ist vor einer Befahrung erforderlich. Die Mitgliedschaft im Verband wird dabei durch eine Mitgliederliste und im Gelände durch den Verbandsausweis belegt.

aus Verbandsmitteilungen 1/97

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Kommentar zur Ausnahmeregelung zur Hohlraumverordnung für das Land Sachsen (HohlrV)

Man beachte bitte den Konjunktiv im Schreiben des Ministers! Das Schreiben ist lediglich eine EMPFEHLUNG bzw. ein VORSCHLAG, was immer das heißen mag.

Desweiteren ist es nicht richtig, daß nun eine Anzeige genügen würde. Eine Genehmigung (für jede einzelne Befahrung!) muß weiterhin beantragt werden. Die einzige Vereinfachung besteht darin, das berechtigte Interesse sich nicht mehr aus den Fingern saugen zu müssen, sondern dieses wird einzig durch die Mitgliedschaft im Verband nachgewiesen. Das ist die einzige (und nicht gerade umwerfende!) Vereinfachung. Der bürokratische Aufwand ist daher nicht nennenswert verkleinert worden. Und die Bergämter können die Genehmigung trotzdem verweigern.

Mit solch einer halbgekochten Suppe sollte sich der Verband nicht zufrieden geben.

Norbert Marwan

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Gespräch über die Hohlraumverordnung im sächsischen Oberbergamt in Freiberg am 7. Januar 1998 (von Norbert Marwan)

Für den 7. Januar 1998 lud das Oberbergamt Freiberg (OBA) zu einem Gespräch über die Handhabung der Hohlraumverordnung betreffs Befahrungsgenehmigungen. Eingeladen waren neben den beiden Bergämtern Chemnitz und Hoyerswerda (BA) auch Vertreter von Schaubergwerken (welche teilweise eine Verschärfung der HohlrV fordern und sicherlich als Rückendeckung für das OBA vom OBA eingeladen waren) sowie Altbergbauforscher. Erforscher natürlicher Hohlräume, die dummerweise ja auch unter die Verordnung fallen, hatte man schlicht vergessen. Trotzdem gelang es mir, an dem Gespräch teilzunehmen. Diverse Erwartungen über Änderungen oder Vereinfachungen in der Verordnung konnten nicht befriedigt werden. Die Veranstaltung war aber dennoch sehr informativ und diente auch zum gegenseitigen Kennenlernen.

Inhalt des Gesprächs sollte sein, wie man einen Antrag auf Befahrungsgenehmigung stellt. Im Ergebnis soll eine Dienstanweisung an die Bergämter gerichtet werden. In einer Tischvorlage waren dementsprechende Punkte vorbereitet, welche zu diskutieren waren. Das OBA, vertreten durch den Abteilungsleiter Herrn Hofmann (Gesprächsleitung), den Dezernenten Herrn Dressler (fachliche Argumentation) und den Rechtsdezernenten Herrn Remy, änderte aufgrund mangelnder eigener Sachkompetenz, Unsachlichkeit und Arroganz keinen dieser Punkte während des Gesprächs.

Völlig unvorbereitet traf das OBA die Tatsache, daß ein Höhlenforscher anwesend ist und Gesprächsinteresse bzgl. natürlicher Hohlräume auch seitens der Altbergbauforscher herrscht. So füllte die Diskussion über natürliche Hohlräume (wider Erwarten des OBA!) denn auch mehr als die Hälfte der Zeit!

Solange die Verordnung noch besteht oder nicht zugunsten der Höhlenforschung geändert ist, müssen wir damit leben und können versuchen, Verfahrensvereinfachungen zu erreichen. Somit war meine erste Forderung dann auch nach der Möglichkeit einer Pauschalgenehmigung für HfG's für ein Jahr und für ein oder mehrere Forschungsobjekte. Das OBA lehnt so etwas aber grundweg ab. Es ist der Ansicht, daß jedes Mal und einzelfallbezogen ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden muß. Daß damit spontan angelegten, kurzen Forschungstouren die Tür zugeschlagen wird (auch wegen der anfallenden Kosten), sehen das OBA und auch das BA Chemnitz (Fachbereichsleiter Herr Jülich) nicht ein. Ihrer Ansicht nach sei Forschung nur in langfristig vorbereiteten Touren möglich. Alles andere wäre Spaß und Gaudi! Argumenten und Ausführungen meinerseits über international gängige Praxis würdigten Mitarbeiter dieser beiden Ämter mit Reinreden, Kopfschütteln, Unsachlichkeit und ,Ins-Lächerliche-ziehen'. Damit zeigten diese beiden Ämter, was sie von Höhlenforschung halten, welches Interesse sie wirklich an einer Zusammenarbeit haben und daß sie wirklich keine Kompetenzen auf diesem Gebiet haben. Der üblich praktizierten Höhlenforschung haben sie Wissenschaftlichkeit und Ernsthaftigkeit, international tätigen und erfahrenen Höhlenforschern die Kompetenz abgesprochen! Mangelndes Verständnis und vor allem mangelndes Wissen, was wird eigentlich gemacht, zeigten sich genauso, wenn es um die montanhistorische Forschung ging. Der Freudenstein e. V. nutzte die Gelegenheit, alle Anwesenden zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, damit die Wissenslücken beim OBA gefüllt werden können. Positiv fiel in diesem Zusammenhang das BA Hoyerswerda (Fachbereichsleiter Herr Krollig und Mitarbeiter Frau Hallax) auf, welches sich aus unsachlichen Diskussionen heraushielt und eine lockere Handhabung bei der Genehmigung ankündigte. Im Antrag könnten evtl. auch mehrere Befahrungen enthalten sein. Betreffs der Kosten der Genehmigung (eine Genehmigung ist ein Verwaltungsakt und kostet deshalb auch etwas!), was ja den in der Freizeit tätigen Höhlenforschern ihre Tätigkeit versalzen kann, läßt sich auch eine Übereinkunft treffen.

Daneben gab es noch den Hinweis, daß Höhlen, welche per Wanderwegsatzung oder -verordnung der Landratsämter Bestandteil eines Wanderweges sind (z. B. Diebskeller, Bennohöhle), nicht mehr im Geltungsbereich der HohlrV liegen!

Um die mangelnde Sachkompetenz und die Arroganz des OBA zu unterstreichen, sei hier noch folgendes Beispiel angeführt. Das OBA fordert für Befahrungsgruppen eine Mindeststärke von drei Personen, damit im Falle eines Unfalles eine Person am Verletzten bleiben, die andere Hilfe holen kann. Somit soll die dritte Person sich allein (!) durch Höhle oder Bergwerk machen, noch dazu, wo sie sich sehr wahrscheinlich durch den Unfall in einem Zustand starker Erregung befindet und zu Leichtsinnigkeit, Fehlern und weiterem Unfall neigt. Daß die automatische Alar- mierung über die Alarmzeit in diesem Falle völlig ausreichend ist, drei oder vier Stunden Warten in Anbetracht einer 40 oder 60stündigen Bergung lächerlich kurz sind und vor allem, daß die dritte Person sich in Gefahr begibt, sieht das OBA nicht ein. International gängige, täglich durchgeführte Praxis, international anerkannte Befahrungsgrundsätze und Sicherheitsregeln, die sich durch den eigenen Erfolg selbst schon vielmals bestätigt haben, werden so mir nichts, dir nichts, einfach vom Schreibtisch aus für falsch befunden! Und die Art und Weise, in der das gemacht wurde (von oben herab und mit einer grenzenlosen Arroganz), läßt mich nur das Schlimmste befürchten. Im OBA sitzen offensichtlich nur Leute, die kein wahres Interesse an allem haben, was unter der Erde passiert. Sie wollen nur Geld verdienen und ihre Macht durch bürokratisches Schaumschlagen beweisen.

Die Hohlraumverordnung bleibt nach wie vor nachbesserungspflichtig. Der Sinn der HohlrV geht an der Realität weit vorbei. Niemand im Erzgebirge oder in der Sächsischen Schweiz kümmert sich um diese Verordnung, geschweige denn ist sie den meisten illegal tätigen Befahrern überhaupt bekannt oder läßt sie sich konsequent durchsetzen. Den BÄ sind ohnehin nur diejenigen bekannt, die sich an die BÄ wenden, um ihre Forschung auf legale Füße zu stellen. Aber diesen Leuten werden vom OBA Steine in den Weg gerollt. Das OBA hatte während des Gesprächs kein Interesse gezeigt, auf Wünsche und Probleme der Anwesenden einzugehen (sowohl Befürworter als auch Gegner der HohlrV!).

Es bleibt noch viel zu wünschen übrig.

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Inhalt eines Antrages auf Genehmigung einer Befahrung
im Sinne des § 5 (1) Nr. 1 HohlrV:

aus Sächsisches Oberbergamt: Rundverfügung 2/99 für die Erteilung von Ausnahmen vom Betretungsverbot für unterirdische Hohlräume vom 26. März 1999

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